BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). 2.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.6) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.