Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte der Beschwerdeführer die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3).