Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 251 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. Juni 2023 (O 23 6395) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde die am 7. Juni 2023 zunächst mündlich verfügte Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Am 6. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 19. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinter- esse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fra- gen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, ho- heitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinter- esse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons 2 Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). 2.2.2 Die Urin- und Blutentnahme erfolgte am 7. Juni 2023, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Diese Prozesshandlung kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinter- esse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nach- teil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwer- deführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwert- barkeit im Verfahren anficht, so hätte der Beschwerdeführer die Entfernung von Be- weisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft bean- tragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre be- schwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). 2.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 355 vom 13. Okto- ber 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.6) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Soweit die Ge- neralstaatsanwaltschaft vorbringt, dass sich ein Entscheid der Beschwerdekammer über die Verwertbarkeit erübrigen dürfte, weil im Blut des Beschwerdeführers weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte hätten festgestellt werden können und das Verfahren wegen Fahrens unter Drogen deshalb ohnehin eingestellt werden dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzinter- esse an der Überprüfung der Verwertbarkeit einer Blut- und Urinprobe auch bei einer Verfahrenseinstellung fortbesteht, da der beschuldigten Person die Verfahrenskos- ten auch im Falle einer Einstellung ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass es sich beim Vorbringen der General- staatsanwaltschaft lediglich um eine Ankündigung ohne verbindliche Rechtswirkun- gen handelt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die schriftliche Verfügung vom 8. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Untersuchung des Urins und Blutes angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Strafverfahrens verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann daher nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem sinngemässen Einwand, wonach ihm sein Führerausweis sofort ab- genommen und bis heute nicht zurückgegeben worden sei. Soweit der Beschwerde- führer rügt, die Polizei habe ihm zu Unrecht den Führerausweis entzogen und ihn bis 3 heute nicht wieder zurückgegeben, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hin- aus. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei die Abnahme des Führerausweises nicht in ihrer Funktion als gerichtliche Polizei vorgenommen hat, weshalb die Beschwerdekammer zur Überprüfung dieser Handlung ohnehin nicht zuständig ist. 3. 3.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blut- und Urinprobe fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 StPO). 3.2 Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammen- hang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Die- sen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst ver- dachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen wer- den (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrol- lierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in die- sem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzei- chen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Wei- sung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Stras- senverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (ab- rufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen be- rauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinter- lässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht aus- schliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachts- gründe, wenn die von der Kontrolle betroffene Person Betäubungsmittel, Betäu- bungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass sie einen Konsum getätigt hat (Bst. c). Bei Vorliegen (auch nur) eines Ver- dachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden). Je nach den konkre- ten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tat- verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach 4 Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Wider- handlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 23 159 vom 15. September 2023 E. 4.2; BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1). 3.3 Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: […] [A]nlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei bei A.________ glasige Augen und eine ver- waschene Sprache fest. Dieser gab an keine Drogen konsumiert zu haben, der anschliessend durch- geführte Betäubungsmittel-Vortest fiel positiv auf THC aus. Damit besteht der Verdacht, dass A.________ ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, nämlich unter dem Einfluss von THC, gefah- ren hat. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Blut- und Urinentnahme sei zu Unrecht erfolgt, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Vorgehensweise der Beamten sei willkürlich gewesen. Er frage sich, wie die Beamten überhaupt darauf kommen würden, dass er eine verwaschene Sprache gehabt habe. 3.5 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zusammengefasst entgegen, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gemäss An- zeigerapport glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt habe. Damit hätten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit bestanden, die nicht auf Alkohol habe zurückgeführt werden können. Gestützt auf diese Feststellungen habe ein Drogen- schnelltest durchgeführt werden dürfen. Der Atemalkoholtest habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Nach dem der Drogenschnelltest positiv auf THC angeschlagen habe, habe der Beschuldigte den Konsum von Betäubungsmittel eingestanden. Bei der anschliessenden Fahr- zeugkontrolle habe die Polizei zudem neun Gramm Marihuana sichergestellt. Die Polizei habe danach vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufge- nommen, welche in der Folge zuerst mündlich und dann schriftlich eine Blut- und Urinprobe verfügt habe. Die Blut- und Urinprobe sei somit rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Beweise seien verwertbar. 3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Blut- und Urinprobe zu Recht angeordnet wurde und die daraus gewonnenen Beweise verwertbar sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzu- halten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Sowohl dem Anzeigerapport vom 20. Juni 2023 als auch dem anlässlich der Verkehrskontrolle ausgefüllten Polizeiprotokoll kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer glasige Augen und eine ver- waschene Sprache festgestellt worden waren. Zusätzlich geht aus dem Polizeipro- tokoll hervor, dass die Reaktion des Beschwerdeführers verlangsamt gewesen sei. Die Feststellung der Polizei, wonach der Beschwerdeführer eine verwaschene Spra- che aufgewiesen habe, wurde durch den vor Ort anwesenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), Dr. C.________, bestätigt (vgl. Protokoll des IRM vom 7. Juni 2023). Damit bestanden Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, welche sowohl auf einen vorgängigen Alkohol- als auch auf einen vorangehenden Drogenkonsum zurückgeführt werden konnten. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er sich frage, wie die Polizei darauf gekommen sei, dass er eine verwaschene Sprache habe, und diese ein willkürliches Vorgehen an 5 den Tag gelegt habe, sind damit unbehelflich. Dass die Polizisten beim Beschwer- deführer in der Folge einen Drogenschnelltest durchführten, ist folglich nicht zu be- anstanden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Drogenschnell- test positiv auf THC ausgefallen war, auf Anfrage der Polizei vorab mündlich und mit der angefochtenen Verfügung nachträglich auch schriftlich eine Blut- und Urinent- nahme anordnete (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.4). Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwer- deführers und die Einschätzungen des Arbeitgebers nichts ändern. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterlie- gens hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7