Der Beschwerdeführer kann die aktuell hinreichende Möglichkeit einer Sicherungseinziehung nicht mit der – unbelegten – Behauptung abwenden, es handle sich beim beschlagnahmten Fahrzeug gar nicht um sein Auto, obwohl er dies gemäss eigenen Angaben seit rund zwei Jahren benutzt und als dessen Halter er immatrikuliert ist. Zudem wäre die Herausgabe an die betreffende Freundin (wobei der Beschwerdeführer zuerst die männliche Form verwendete) im Hauptverfahren von der Freundin selbst in der Rolle einer Drittbeschwerten zu verlangen, da ihr diesbezüglich selbst im Falle einer Zuweisung des Fahrzeugs das rechtliche Gehör zu gewähren wäre.