je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durch. Es mag zutreffen, dass die angefochtene Verfügung Art. 69 StGB und Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG erwähnt und das Fazit der Subsumtion aufgrund des Stichworts «Verkehrsregelverletzung» als irreführend empfunden werden kann. Bereits der verwendete allgemeine Textbaustein deutet allerdings darauf hin, dass primär Art. 69 StGB und «zudem» Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls geprüft wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m.