Die Erwähnung von Art. 90a SVG geschieht vorliegend eindeutig im Sinne eine obiter dictums, entspricht doch die ratio legis vorliegend jener von Art. 263 Abs. 1 Best. d StPO. Dabei ist jedoch völlig klar, dass Art. 90a SVG vorliegend nicht anwendbar ist. Vom Gesetzgeber so gewollt, greift die genannte Bestimmung lediglich im Falle von Verkehrsregelverletzungen und Art. 95 SVG stellt, gemäss konstanter Praxis, keine Verkehrsregel dar. Womit Art. 90a SVG nicht anwendbar ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Begründung der Verfügung im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB zu prüfen ist.