263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 StGB erfüllt sein solle, werde nicht dargetan. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug auf den Beschwerdeführer immatrikuliert sei, er dieses jedoch nur von einer Freundin zur Benutzung erhalten habe. Er benutze das Fahrzeug nun seit 2 Jahren. Die Freundin könne das Fahrzeug allerdings jederzeit zurückverlangen und der Mercedes-Benz sei – solange der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Führerausweises sei – an die Freundin herauszugeben. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend was folgt: […]