3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung nenne sowohl Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) als auch Art. 90a Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Es sei unklar, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Staatsanwaltschaft stütze. Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Es werde gestützt auf die Subsumtion in der Verfügung davon ausgegangen, dass Art. 90 Abs. 1 Bst b StPO gemeint sei. Im Anschluss begründet der Beschwerdeführer, weshalb Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG nicht erfüllt sei. Inwiefern Art. 263 Abs. 1 Bst.