Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und macht in der Begründung allerdings geltend, das Auto sei an die Eigentümerin – eine Freundin von ihm – herauszugeben. Ob der Beschwerdeführer als Besitzer tatsächlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und der Herausgabe des Fahrzeugs an die Eigentümerin hat – oder ob es sich dabei nur um ein tatsächliches Interesse mit Blick auf einen allfälligen «Regress» der Eigentümerin handelt – kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.