Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf Art. 382 Abs. 1 StPO immatrikulierter Inhaber bzw. Besitzer des beschlagnahmten Fahrzeugs, weshalb er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe an sich selbst hat. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und macht in der Begründung allerdings geltend, das Auto sei an die Eigentümerin – eine Freundin von ihm – herauszugeben.