Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2023 (BM 23 21291) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren trotz entzogenen Führerausweises. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Merce- des-Benz D (schwarz) FIN-Nr. C.________ des Beschwerdeführers beschlag- nahmt. Am 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 30. Mai 2023. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 17. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt. Der Be- schwerdeführer ist mit Blick auf Art. 382 Abs. 1 StPO immatrikulierter Inhaber bzw. Besitzer des beschlagnahmten Fahrzeugs, weshalb er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe an sich selbst hat. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und macht in der Begründung allerdings geltend, das Auto sei an die Eigentümerin – eine Freundin von ihm – herauszugeben. Ob der Beschwerdeführer als Besitzer tatsächlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und der Herausgabe des Fahrzeugs an die Eigentümerin hat – oder ob es sich da- bei nur um ein tatsächliches Interesse mit Blick auf einen allfälligen «Regress» der Eigentümerin handelt – kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Mai 2023 den Personenwagen Mercedes-Benz D ge- lenkt zu haben, dies trotz entzogenem Führerausweises und dies zum wiederholten Male. Der Beschuldigte brachte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 gegenüber der Kantons- polizei Bern vor, dass er gewusst habe, dass er keinen Personenwagen lenken dürfe. Aber er habe dies wegen eines familiären Notfalls getan, weil seine Schwester mit ihrem Ehemann Probleme habe und ihn gebeten habe, mit diesem zu sprechen. So sei er am Abend des Vortages mit dem Zug zu seiner Schwester nach Neuenburg gefahren und so sei er nun mit dem Auto, welches sich bei seiner Schwester befunden habe, nach Bern gefahren. Das Auto sei auf ihn immatrikuliert, aber es gehöre nicht ihm alleine. Ein guter Freund habe zwei Autos und habe ihm gesagt, dass er mit diesem Fahr- zeug fahren dürfe. Er habe es ihm nicht abgekauft, er dürfe es einfach nutzen, er komme aber für die Versicherung und den Unterhalt auf. 2 Der Beschuldigte fuhr sowohl am 17. Dezember 2022, wie auch am 6. Januar 2023 trotz entzogenem Führerausweis. Als Grund für seine Fahrt vom 6. Januar 2023 gab er ebenfalls einen familiären Not- fall, damals in E.________(Örtlichkeit) an. Der Beschuldigte wurde deswegen mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16. Juli 2020 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der Auskunft der Administrativmassnahmen ist zu entnehmen, dass am 17. Februar 2023 ein einjäh- riger Ausweisentzug verfügt worden ist. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis zudem zuvor schon dreimal (2019, 2020 und 2022) entzogen. Der Beschuldigte ist somit in den vergangenen sechs Monaten dreimal beim Lenken seines Perso- nenwagens trotz entzogenem Ausweis von der Kantonspolizei Bern kontrolliert worden. Die Polizei- kontrollen, wie auch die kürzlich erfolgte Verurteilung zeigen offensichtlich keine Wirkung. Gleiches gilt für die früheren Ausweisentzüge. Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Verfügbarkeit des auf ihn eingelösten Personenwagens, den Personenwagen weiterhin lenken wird und so weitere grobe Verkehrsregelverletzungen begehen wird. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung nenne sowohl Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) als auch Art. 90a Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Es sei unklar, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Staatsanwalt- schaft stütze. Damit liege eine Gehörsverletzung vor. Es werde gestützt auf die Subsumtion in der Verfügung davon ausgegangen, dass Art. 90 Abs. 1 Bst b StPO gemeint sei. Im Anschluss begründet der Beschwerdeführer, weshalb Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG nicht erfüllt sei. Inwiefern Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 69 StGB erfüllt sein solle, werde nicht dargetan. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug auf den Beschwerdeführer immatrikuliert sei, er dieses jedoch nur von einer Freundin zur Benutzung erhalten habe. Er benutze das Fahrzeug nun seit 2 Jahren. Die Freundin könne das Fahrzeug allerdings jederzeit zurückverlangen und der Mercedes-Benz sei – solange der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Führerausweises sei – an die Freundin herauszugeben. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend was folgt: […] Die Erwähnung von Art. 90a SVG geschieht vorliegend eindeutig im Sinne eine obiter dictums, ent- spricht doch die ratio legis vorliegend jener von Art. 263 Abs. 1 Best. d StPO. Dabei ist jedoch völlig klar, dass Art. 90a SVG vorliegend nicht anwendbar ist. Vom Gesetzgeber so gewollt, greift die ge- nannte Bestimmung lediglich im Falle von Verkehrsregelverletzungen und Art. 95 SVG stellt, gemäss konstanter Praxis, keine Verkehrsregel dar. Womit Art. 90a SVG nicht anwendbar ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Begründung der Verfügung im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. In der angefochtenen Verfügung werden sämtlich Elemente, welche die Beschlagnahme begründen klar und eindeutig benannt. 3 Wer regelmässig ein Motorfahrzeug lenkt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, gefährdet die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, da bei ihm keine Gewähr für ein Verkehrs- und Situati- onsadäquates Verhalten besteht. Allein das abstrakte Risiko, welches sich aus dieser Situation ergibt, vermöchte für sich alleine die Beschlagnahme zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde seit 2019 viermal der Führerausweis entzogen. Er hat sich davon je- doch keineswegs von weiterem Fehlverhalten im Verkehr abhalten lassen und hat, zumindest den letzten Ausweisentzug konsequent missachtet, liegt hier doch, angesichts der allgemeinen Entde- ckungswahrscheinlichkeit derartiger Delikte, die Vermutung nahe, dass er das Fahrzeug nicht nur si- tuativ, sondern regelmässig genutzt hat. […] 4. Verletzung rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer rügt wie gesehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge betreffend die Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht durch. Es mag zutreffen, dass die angefochtene Verfügung Art. 69 StGB und Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG erwähnt und das Fazit der Subsumtion aufgrund des Stichworts «Verkehrsregelverletzung» als irreführend empfunden werden kann. Bereits der verwendete allgemeine Textbaustein deutet allerdings darauf hin, dass primär Art. 69 StGB und «zudem» Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG eben- falls geprüft wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB werden im Anfechtungsobjekt hin- reichend dargelegt und sind in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherungseinziehung bei mehrfachem Fahren trotz Führerausweisentzugs – wie noch zu zeigen sein wird – erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, er sei von Art. 90 Abs. 1 Bst. b SVG ausgegangen, um gleich darauf festzustellen, es sei (offensichtlich) nicht dargetan, dass mit dem vorliegend zu beschlagnahmenden Fahrzeug eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei. Ent- sprechend ist in der angefochtenen Verfügung keine Verletzung der Begründungs- pflicht zu erblicken. 5. 5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhal- tung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen 4 könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurtei- len. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offen- sichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt der Strafrichter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Nach der Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs, dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzte und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnahm, in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4; 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4). 5.2 Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Siche- rungseinziehung sind erfüllt; es kann grundsätzlich auf die Ausführungen im An- fechtungsobjekt und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer – wie in den beiden ähnlich gelagerten Urteilen des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.5.4 und 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 – mehrfach trotz Führerausweisentzugs ans Steuer gesetzt hat, womit eine Sicherungseinzie- hung gemäss Art. 69 StGB zumindest in Betracht kommt. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens für die Beschlagnahme grundsätzlich hinreichend. Die Beschlagnahme erweist sich in diesem Sinne auch als geeignet und erforderlich zur Sicherung einer möglichen Einziehung und ist zudem mit Blick auf den Tatver- dacht sowie die zu schützenden Rechtsgüter zumutbar. Der Beschwerdeführer kann die aktuell hinreichende Möglichkeit einer Sicherungs- einziehung nicht mit der – unbelegten – Behauptung abwenden, es handle sich beim beschlagnahmten Fahrzeug gar nicht um sein Auto, obwohl er dies gemäss eigenen Angaben seit rund zwei Jahren benutzt und als dessen Halter er immatri- kuliert ist. Zudem wäre die Herausgabe an die betreffende Freundin (wobei der Be- schwerdeführer zuerst die männliche Form verwendete) im Hauptverfahren von der Freundin selbst in der Rolle einer Drittbeschwerten zu verlangen, da ihr diesbezüg- lich selbst im Falle einer Zuweisung des Fahrzeugs das rechtliche Gehör zu ge- währen wäre. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtli- 5 chen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 29. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7