Rechtsanwalt E.________]) aus. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) und dem geltend gemachten Zeitaufwand erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: