429 Abs. 1 Bst. a StPO) wird somit auf CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4.4 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 macht mit Kostennote vom 3. Juli 2023 einen Aufwand von CHF 3'262.55 (12 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 29.30 und MWST von CHF 233.55) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung wird gerade noch als angemessen erachtet. 4.5 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden (7.25 Stunden [Rechtsanwalt J.________]; 1.80 Stunden [Rechtsanwalt E.__