Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekammer pauschal festzulegende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigungen der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst.