Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin materiell eine Verletzung von Art. 319 StPO rügt. Zumal eine implizite Verfahrenseinstellung vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor) und der damit verbundene Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8), ist diese aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.