2.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist festzustellen, dass beides naturgemäss mit einer impliziten Teileinstellung einhergeht. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin materiell eine Verletzung von Art. 319 StPO rügt.