Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Ergänzung der Anklageschrift in Anwendung der Art. 329 Abs. 2 StPO sowie Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO – vorbehältlich der in Art. 323 StPO genannten Ausnahmen – ganz grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn sich die Ergänzung nicht auf Tatsachen bezieht, die Gegenstand einer rechtskräftigen (expliziten oder impliziten) Verfahrenseinstellung waren, da ansonsten der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5). Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. 2.4