Dass die Anklageschrift mit der Anfechtung der impliziten Teileinstellung indirekt in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5), ändert nichts daran. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleiterin des Regionalgerichts bis dato noch nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat (a.a.O., pag. 2204) und es nicht offensichtlich ist, wie der Entscheid ausfallen wird.