Zumal die Staatsanwaltschaft insoweit – unerheblich ob absichtlich oder versehentlich – keine Anklage erhoben hat, liegt eine implizite Teileinstellung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. 2.3 Die Beschuldigten bestreiten alsdann mit jeweils unterschiedlicher Begründung, dass die Beschwerdeführerin über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde verfüge, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese gegenstandslos sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Anklageerhebung die Ergänzung der Anklageschrift um die Textpassage «AJ.