Vielmehr erstreckten sich die Untersuchungshandlungen auch auf jene Textpassagen des Online-Artikels, mit denen die Beschwerdeführerin der Beihilfe zur Plünderung bzw. einem Kriegsverbrechen verdächtigt wurde. Zumal die Staatsanwaltschaft insoweit – unerheblich ob absichtlich oder versehentlich – keine Anklage erhoben hat, liegt eine implizite Teileinstellung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.