818 Z. 368-377; pag. 850 Z. 359-270; vgl. auch pag. 787- 788 Z. 184-188 und pag. 834 Z. 87-90). Daraus wird deutlich, dass nicht nur die in der Strafanzeige ausdrücklich aufgeführten Textpassagen, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, untersucht wurden. Vielmehr erstreckten sich die Untersuchungshandlungen auch auf jene Textpassagen des Online-Artikels, mit denen die Beschwerdeführerin der Beihilfe zur Plünderung bzw. einem Kriegsverbrechen verdächtigt wurde.