1846). Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten im Laufe des Vorverfahrens u.a. auch dazu befragt hat, dass im betreffenden Artikel eine möglicherweise illegale und rechtswidrige Verbindung zwischen der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Malta und dem libyschen Gasölhandel mit einem kriminellen Netzwerkt vermutet und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wegen mehrerer strafbarer Handlungen, namentlich der Gehilfenschaft zur Plünderung (Kriegsverbrechen) verdächtigt werde (a.a.O. pag. 768 Z. 637-648; pag. 818 Z. 368-377;