In E. 4.3 des Beschlusses BK 21 296 vom 26. Januar 2022 führte die Beschwerdekammer denn auch an, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt habe, dass der inkriminierte Artikel ehrverletzende Passagen enthalte und die darin geäusserten Verdachtsmomente von immenser Tragweite seien, zumal die Beschwerdeführerin eines Kriegsverbrechens verdächtigt werde (a.a.O., pag. 1846).