(Titel) ausdrücklich aufgeführt hat, ist den Beschuldigten 2 und 3 entgegenzuhalten, dass daraus unmissverständlich hervorgeht, dass sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin auch auf die im betreffenden Online-Artikel gezogenen Schlussfolgerungen, wonach sie an Plünderung und damit einer Form von Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sein könnte, erstreckte. Mit der Beschwerdeführerin ist weiter festzuhalten, dass auch in der (mit Beschluss des Obergerichts BK 21 296 vom 26. Januar 2022 aufgehobenen) Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Mai 2021 davon die Rede war, dass die Beschwerdeführerin