(Textpassage)» noch die Überschrift «AI.________ (Titel) ausdrücklich aufgeführt hat, ist den Beschuldigten 2 und 3 entgegenzuhalten, dass daraus unmissverständlich hervorgeht, dass sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin auch auf die im betreffenden Online-Artikel gezogenen Schlussfolgerungen, wonach sie an Plünderung und damit einer Form von Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sein könnte, erstreckte.