Wie das Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre in E. 2.4 des Leitentscheids BGE 138 IV 241 anführte, liegt insbesondere dann ein Fall einer impliziten Teileinstellung vor, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen führt und nicht wegen sämtlichen Aussagen einen Strafbefehl erlässt. 2.2.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Anklageerhebung eine implizite Teileinstellung vorgenommen hat: