29 Abs. 2 OrR OG; BGE 138 IV 241 E. 2.6, bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 267 vom 28. Oktober 2022 E. 5). Wie das Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre in E. 2.4 des Leitentscheids BGE 138 IV 241 anführte, liegt insbesondere dann ein Fall einer impliziten Teileinstellung vor, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen führt und nicht wegen sämtlichen Aussagen einen Strafbefehl erlässt.