Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst eine Teileinstellung auch nicht zwingend immer den ganzen Lebenssachverhalt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Erhebt die Staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich eines Teils des untersuchten Lebenssachverhalts Anklage oder erlässt sie nur insoweit einen Strafbefehl und verfügt sie bezüglich der übrigen Tatsachen nicht explizit eine Teileinstellung, liegt eine implizite Teileinstellung vor (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Diese kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG;