7 vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen – z.B. zusätzliche Verletzungen – oder zusätzliche innere Tatsachen etc. eingestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen mithin nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst eine Teileinstellung auch nicht zwingend immer den ganzen Lebenssachverhalt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6).