Bundesgericht ohne Weiteres mit Art. 324 Abs. 2 StPO, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, vereinbar, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die Anklage, sondern gegen die implizite Einstellung, d.h. die unterlassene Anklage richten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Wie in E. 2.6.6 von BGE 148 IV 124 präzisierend festgehalten wird, machen solche Teileinstellungen entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4 und das zu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5) – auch wenn sie ebenfalls den zur