104 Abs. 1 Bst. b StPO) die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2, BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Dadurch soll den Geschädigten und insbesondere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu machen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Einstellung von rechtserheblichen Tatsachen entgegenzuwirken (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Dies ist gemäss Bundesgericht ohne Weiteres mit Art.