2.2.3 Nach der Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige, formelle Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen, wenn sie nur hinsichtlich eines Teils des inkriminierten Sachverhalts einen Strafbefehl ausfällt oder Anklage erhebt (BGE 138 IV 241 E. 2.4 f., bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit mittels Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst.