Erst wenn das Regionalgericht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags keinen oder einen abweisenden Entscheid fällen und die Staatsanwaltschaft in der Folge keine Einstellungsverfügung erlassen würde, könne allenfalls von einer „impliziten Einstellung" ausgegangen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.2.3 und 2.2.4), ist entgegen der Beschuldigten 1 jedoch bereits mit der Anklageerhebung vom 13. Januar 2023 eine implizite Teileinstellung erfolgt. 2.2.3