Die Beschuldigte 1 bestreitet – nebst dem Bestehen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführerin (dazu E. 2.3) – das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 16. Januar 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland um Ergänzung der Anklageschrift ersucht. Erst wenn das Regionalgericht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags keinen oder einen abweisenden Entscheid fällen und die Staatsanwaltschaft in der Folge keine Einstellungsverfügung erlassen würde, könne allenfalls von einer „impliziten Einstellung" ausgegangen werden.