6 habe. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft eine implizite Teileinstellung bezüglich jener Textpassagen vorgenommen, mit denen die Beschwerdeführerin der Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen (Plünderung) bezichtigt werde. 2.2.2 Die Beschuldigte 1 bestreitet – nebst dem Bestehen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführerin (dazu E. 2.3) – das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts.