2.2 Vorab stellt sich die Frage nach einem gültigen Anfechtungsobjekt: 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 13. Januar 2023 ausschliesslich Textpassagen aus dem obengenannten Online-Artikel aufgeführt habe, in denen die Beschuldigten behauptet hätten, dass die Beschwerdeführerin an einem Schmugglerring beteiligt gewesen sei und mit der Ermordung einer maltesischen Journalistin in Verbindung gestanden