nach der Sprache der beschuldigten Person. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Damit war vorliegend die Untersuchung und ist auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Eingaben vor Obergericht des Kantons Bern können hingegen wahlweise auf Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 GSD). 2.2 Vorab stellt sich die Frage nach einem gültigen Anfechtungsobjekt: