Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde indes aktuell und praktisch sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO dar-