Von Letzterem nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. April 2023 Kenntnis. 1.11 Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der angeklagten Ehrverletzungsdelikte die Verjährung drohe, worauf die Verfahrensleitung am 9. Juni 2023 mitteilte, dass die Beschwerdekammer um eine möglichst rasche Erledigung des Beschwerdeverfahrens bemüht sei. 2.