Eventualiter: Die Beschuldigten wussten, dass die im Online-Artikel « M.________ (Titel) » sowie in den übersetzten Versionen aufgeführten Tatsachenbehauptungen nicht wahr sind und dass diese am 03.03.2020, auf der für ein breites Publikum im Internet zugänglich gewesenen Internetseite von O.________ (Organisation) mit Sitz in Q.________ (Kanton), P.________(Internetseite), veröffentlicht und damit Dritten zugänglich gemacht werden, was die Beschuldigten wollten.