(nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 21 296 vom 26. Januar 2022 gutgeheissen. In der Folge wurde der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft untersucht, worauf diese am 11. Januar 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung gegen die vorgenannten Beschuldigten erhob.