Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 24 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ v.d. Fürsprecher Dr. C.________ Beschuldigte 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigte 2 F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ (Unternehmen), Baarerstrasse 18, 6300 Zug v.d. Rechtsanwalt H.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Implizite Teileinstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die «implizite Teileinstellung» der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen der Anklageschrift vom 11. Januar 2023 (BM 20 22842) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 29. Mai 2020 erstattete die Straf- und Zivilklägerin, G.________(Unternehmen), (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Online-Artikels mit dem französischen Originaltitel «M.________ (Titel)» (aufrufbar unter: N.________ (Internetseite) zuletzt besucht am 11. Juli 2023) Strafanzeige ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), D.________ (nachfolgend: Beschul- digte 2) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 21 296 vom 26. Januar 2022 gutgeheissen. In der Folge wurde der Sachverhalt durch die Staats- anwaltschaft untersucht, worauf diese am 11. Januar 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung gegen die vorgenannten Beschuldigten erhob. 1.2 Am 23. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt I.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein und beantragte: A la forme 1. Déclarer recevable le présent Recours. Au fond 2. Annuler le classement implicite du 11 janvier 2023 du Ministère public Bern-Mittelland. Cela fait, principalement 3. Ordonner au Ministère public Bern-Mittelland d'adresser sans délai au Regionalgericht Bern- Mittelland un acte d'accusation complémentaire à celui du 11 janvier 2023, du chef de calomnie, voire diffamation, à raison des faits suivants : A.________, D.________ und F.________ zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Üble Nachrede, evt. Verleumdung Die drei Autoren, A.________, D.________ und F.________ verfassten den Online-Artikel « M.________ (Titel) » und veröffentlichten diesen am 03.03.2020, auf der für ein breites Publi- kum im Internet zugänglich gewesenen Intemetseite von O.________ (Organisation) mit Sitz in Q.________ (Kanton), P.________ (Internetseite), dies z.N. der G.________(Unterneh- men). Der Artikel wurde im Original auf Französisch verfasst. Die Veröffentlichung erfolgte in der Französischen Originalversion sowie in einer auf Deutsch und Englisch übersetzten Version. Insbesondere den nachfolgend zitierten Stellen aus dem französischen Originaltext ist zu ent- nehmen, dass die drei Beschuldigten die G.________(Unternehmen) verdächtigten, an einem Kriegsverbrechen teilgenommen zu haben und sich damit mindestens ehrenrührig verhalten sowie sich möglicherweise selbst strafbar gemacht zu haben: « R.________ (Textpassage) » 3 « S.________ (Textpassage) » « T.________ (Textpassage) » « U.________ (Textpassage) » « V.________ (Textpassage) » « W.________ (Textpassage) » Eventualiter: Die Beschuldigten wussten, dass die im Online-Artikel « M.________ (Titel) » sowie in den übersetzten Versionen aufgeführten Tatsachenbehauptungen nicht wahr sind und dass diese am 03.03.2020, auf der für ein breites Publikum im Internet zugänglich gewesenen Internet- seite von O.________ (Organisation) mit Sitz in Q.________ (Kanton), P.________(Internet- seite), veröffentlicht und damit Dritten zugänglich gemacht werden, was die Beschuldigten wollten. Mittäter/Teilnehmer: A.________, D.________, F.________ Privatklägerin: G.________(Unternehmen) (Zivilforderung: solidarische Zahlung von Schadener- satz in der Höhe von CHF 1'000.00) Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 173, evt. 174 StGB et de requérir du Regionalgericht Bern-Mittelland que le jugement des faits de cet acte d'accusation soit joint aux faits faisant l'objet de l'acte d'accusation du 11 janvier 2023. Subsidiairement 4. Ordonner au Ministère public Bern-Mittelland d'adresser sans délai au Regionalgericht Bern- Mittelland un acte d'accusation unique consolidé, du chef de calomnie, voire diffamation, à raison tant i) r des faits résultant de l'Acte d'accusation du 11 janvier 2023 que ii) des faits figurant en italique dans le chiffre 3 ci-dessus. Encore plus subsidiairement 5. Réformer l'acte d'accusation du 11 janvier 2023 en décidant que A.________, D.________ et F.________ sont également renvoyés en jugement du chef de calomnie, voire diffamation, du fait des assertions contenues dans l'article du 3 mars 2020 laissant entendre que G.________(Unternehmen) se serait rendu coupable d'un crime de guerre. Dans tous les cas 6. Mettre les frais et dépens, y compris une équitable indemnité relative aux honoraires du Conseil soussigné, à la charge de l'Etat. 1.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 1.4 Nach einmalig verlängerter Frist gab die Generalstaatsanwaltschaft am 10. März 2023 bekannt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. 1.5 Mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragten die Beschuldigten 2 und 3, beide ver- treten durch Rechtsanwalt E.________, innert einmal erstreckter Frist Folgendes: Principalement 4 I. Déclarer irrecevable le recours déposé le 23 janvier 2023 par G.________ (Unternehmen). Il. Mettre l'intégralité des frais inhérents à la procédure de recours à la charge de G.________ (Unternehmen). Ill. Condamner G.________ (Unternehmen) à payer à D.________ et F.________, solidairement entre eux, une pleine indemnité de dépens, selon la liste des opérations produite en annexe (pièce 105). Subsidiairement IV. Intégralement rejeter le recours déposé le 23 janvier 2023 par G.________ (Unternehmen). V. Mettre l'intégralité des frais inhérents à la procédure de recours à la charge de G.________ (Unternehmen). VI. Condamner G.________ (Unternehmen) à payer à D.________ et F.________, solidairement entre eux, une pleine indemnité de dépens, selon la liste des opérations produite en annexe (pièce 105). 1.6 Die Beschuldigte 1, vertreten durch Fürsprecher C.________, stellte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 14. März 2023 folgende Anträge: Auf die Beschwerde der G.________(Unternehmen) vom 23. Januar 2023 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde der G.________(Unternehmen) vom 23. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 1.7 Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. März 2023 von den Eingaben der Parteien Kenntnis genommen und gegeben und mitgeteilt hatte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde, ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2023 um Ansetzung einer 10-tägigen Frist zum Einreichen einer Replik. 1.8 In der Folge gewährte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2023 die Möglichkeit innert einer nicht verlängerbaren Frist bis zum 29. März 2023 abschliessende Bemerkungen einzureichen. 1.9 Mit Verfügung vom 27. März 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2023 Kenntnis. 1.10 Mit Schreiben vom 14. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere verfah- rensrelevante Akten ein. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. April 2023 Kenntnis, worauf die Beschuldigte 1 der Beschwerdekammer am 24. April 2023 ebenfalls ein weiteres Aktenstück zugehen liess. Von Letzterem nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. April 2023 Kenntnis. 1.11 Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der angeklagten Ehrverletzungsdelikte die Verjährung drohe, wor- auf die Verfahrensleitung am 9. Juni 2023 mitteilte, dass die Beschwerdekammer um eine möglichst rasche Erledigung des Beschwerdeverfahrens bemüht sei. 2. 5 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde indes aktuell und praktisch sein. Zur abstrakten Be- antwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfü- gung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökono- mie (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 2.1). Die beschwerde- führende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO dar- zulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Okto- ber 2015 E. 4.2). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Nach Art. 4 Abs. 4 Bst. b Dekret über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG; BSG 152.01) richtet sich die Instrukti- onssprache bei kantonal zuständigen Staatsanwaltschaften nach der Sprache der beschuldigten Person. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionsspra- che im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Damit war vorliegend die Untersuchung und ist auch das Beschwerdeverfah- ren auf Deutsch zu führen. Eingaben vor Obergericht des Kantons Bern können hin- gegen wahlweise auf Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 GSD). 2.2 Vorab stellt sich die Frage nach einem gültigen Anfechtungsobjekt: 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 13. Januar 2023 ausschliesslich Textpassagen aus dem obengenannten Online-Artikel aufgeführt habe, in denen die Beschuldigten behaup- tet hätten, dass die Beschwerdeführerin an einem Schmugglerring beteiligt gewesen sei und mit der Ermordung einer maltesischen Journalistin in Verbindung gestanden 6 habe. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft eine implizite Teileinstellung bezüglich jener Textpassagen vorgenommen, mit denen die Beschwerdeführerin der Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen (Plünderung) bezichtigt werde. 2.2.2 Die Beschuldigte 1 bestreitet – nebst dem Bestehen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführerin (dazu E. 2.3) – das Vorliegen ei- nes tauglichen Anfechtungsobjekts. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 16. Januar 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland um Ergänzung der Anklage- schrift ersucht. Erst wenn das Regionalgericht hinsichtlich des von der Staatsanwalt- schaft gestellten Antrags keinen oder einen abweisenden Entscheid fällen und die Staatsanwaltschaft in der Folge keine Einstellungsverfügung erlassen würde, könne allenfalls von einer „impliziten Einstellung" ausgegangen werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.2.3 und 2.2.4), ist entgegen der Beschuldigten 1 jedoch bereits mit der Anklageerhebung vom 13. Januar 2023 eine implizite Teileinstellung erfolgt. 2.2.3 Nach der Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige, for- melle Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlas- sen, wenn sie nur hinsichtlich eines Teils des inkriminierten Sachverhalts einen Straf- befehl ausfällt oder Anklage erhebt (BGE 138 IV 241 E. 2.4 f., bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit mittels Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergän- zung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2, BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Dadurch soll den Geschädigten und insbesondere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu ma- chen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Einstellung von rechtserhebli- chen Tatsachen entgegenzuwirken (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Dies ist gemäss Bun- desgericht ohne Weiteres mit Art. 324 Abs. 2 StPO, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, vereinbar, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die Anklage, sondern gegen die implizite Einstellung, d.h. die unterlassene Anklage richten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Wie in E. 2.6.6 von BGE 148 IV 124 präzisierend festgehalten wird, machen solche Teileinstellungen entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4 und das zu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5) – auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betreffen und nicht angefochten werden – einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfü- gung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände etwa betreffend 7 vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen – z.B. zusätz- liche Verletzungen – oder zusätzliche innere Tatsachen etc. eingestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen mithin nicht der Einstellung des gesamten Ver- fahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Ent- gegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst eine Teileinstel- lung auch nicht zwingend immer den ganzen Lebenssachverhalt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Erhebt die Staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich eines Teils des untersuchten Le- benssachverhalts Anklage oder erlässt sie nur insoweit einen Strafbefehl und verfügt sie bezüglich der übrigen Tatsachen nicht explizit eine Teileinstellung, liegt eine im- plizite Teileinstellung vor (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Diese kann mit Beschwerde an- gefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG; BGE 138 IV 241 E. 2.6, bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 267 vom 28. Oktober 2022 E. 5). Wie das Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre in E. 2.4 des Leitentscheids BGE 138 IV 241 anführte, liegt insbesondere dann ein Fall einer impliziten Teilein- stellung vor, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen führt und nicht wegen sämtlichen Aussagen einen Strafbefehl erlässt. 2.2.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Anklageerhebung eine implizite Teileinstellung vorgenommen hat: Den der Kammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin mit Strafanzeige vom 29. Mai 2020 in nicht abschliessender Weise («telles que») die folgenden Textpassagen des betreffenden Online-Artikels als ehrrührig bezeich- nete (Akten PEN 23 15-17, pag. 9-12): - « X.________ (Textpassage) » - « Y.________ (Textpassage) » - « Z.________ (Textpassage) » - « AA.________ (Textpassage) » « AB.________ (Textpassage) » - « AC.________ (Textpassage) » - « AD.________ (Textpassage) » - « AE.________ (Textpassage) » - « AF.________ (Textpassage) » - « AG.________ (Textpassage) » Auch die nachstehende aus der englischen Version des Online-Artikels stammende und aus Sicht der Beschwerdeführerin ehrverletzende Tatsachenbehauptung wurde in der Anzeige explizit genannt (a.a.O., pag. 12): «AH.________ (Textpassage)». Darüber hinaus wurde in der Strafanzeige der Vorwurf geäussert, dass der Online- Artikel sogar zum Schluss komme, dass sich die Beschwerdeführerin der Beihilfe zur Plünderung und damit einem Kriegsverbrechen nach Art. 264 g Abs. 1 Bst. c des 8 Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. v des Römer Sta- tuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Römer Statut; SR 0.312.1) schuldig ge- macht habe (a.a.O., pag. 12 und 30). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige weder die Textpassage «R.________ (Textpassage)» noch die Über- schrift «AI.________ (Titel) ausdrücklich aufgeführt hat, ist den Beschuldigten 2 und 3 entgegenzuhalten, dass daraus unmissverständlich hervorgeht, dass sich der Vor- wurf der Beschwerdeführerin auch auf die im betreffenden Online-Artikel gezogenen Schlussfolgerungen, wonach sie an Plünderung und damit einer Form von Kriegs- verbrechen beteiligt gewesen sein könnte, erstreckte. Mit der Beschwerdeführerin ist weiter festzuhalten, dass auch in der (mit Beschluss des Obergerichts BK 21 296 vom 26. Januar 2022 aufgehobenen) Nichtanhandnah- meverfügung vom 31. Mai 2021 davon die Rede war, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem fraglichen Online-Artikel mehrerer strafbarer Handlungen – insbeson- dere der Gehilfenschaft zur Plünderung (Kriegsverbrechen) – verdächtigt werde (a.a.O., pag. 1279 und 1281). In E. 4.3 des Beschlusses BK 21 296 vom 26. Ja- nuar 2022 führte die Beschwerdekammer denn auch an, dass die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt habe, dass der inkri- minierte Artikel ehrverletzende Passagen enthalte und die darin geäusserten Ver- dachtsmomente von immenser Tragweite seien, zumal die Beschwerdeführerin ei- nes Kriegsverbrechens verdächtigt werde (a.a.O., pag. 1846). Wie die Beschwerde- führerin vorbringt, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten im Laufe des Vorverfahrens u.a. auch dazu befragt hat, dass im betreffenden Artikel eine möglicherweise illegale und rechtswidrige Verbindung zwi- schen der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Malta und dem liby- schen Gasölhandel mit einem kriminellen Netzwerkt vermutet und die Beschwerde- führerin in diesem Zusammenhang wegen mehrerer strafbarer Handlungen, nament- lich der Gehilfenschaft zur Plünderung (Kriegsverbrechen) verdächtigt werde (a.a.O. pag. 768 Z. 637-648; pag. 818 Z. 368-377; pag. 850 Z. 359-270; vgl. auch pag. 787- 788 Z. 184-188 und pag. 834 Z. 87-90). Daraus wird deutlich, dass nicht nur die in der Strafanzeige ausdrücklich aufgeführten Textpassagen, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, untersucht wurden. Vielmehr erstreckten sich die Untersuchungshandlungen auch auf jene Textpassagen des Online-Artikels, mit denen die Beschwerdeführerin der Beihilfe zur Plünderung bzw. einem Kriegs- verbrechen verdächtigt wurde. Zumal die Staatsanwaltschaft insoweit – unerheblich ob absichtlich oder versehentlich – keine Anklage erhoben hat, liegt eine implizite Teileinstellung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. 2.3 Die Beschuldigten bestreiten alsdann mit jeweils unterschiedlicher Begründung, dass die Beschwerdeführerin über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde verfüge, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten bzw. diese gegenstandslos sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Anklageerhebung die Ergänzung der Anklageschrift um die Textpassage «AJ.________ (Textpassage)» beantragt hat und die Staatsanwaltschaft diesem Anliegen noch vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen ist (a.a.O., pag. 2198-2200), besteht nach wie vor ein aktuelles und praktisches und damit ein rechtlich geschütztes Inter- 9 esse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung derselben. Zunächst ist in Erinne- rung zu rufen, dass die Verfahrensleitung hinsichtlich des angeklagten Teilsachver- halts mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht auf dieses übergeht und die Staatanwaltschaft insoweit zur Partei wird (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dass die Anklageschrift mit der Anfechtung der impliziten Teileinstellung indirekt in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5), ändert nichts daran. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleiterin des Regio- nalgerichts bis dato noch nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat (a.a.O., pag. 2204) und es nicht offensichtlich ist, wie der Entscheid ausfallen wird. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Ergänzung der An- klageschrift in Anwendung der Art. 329 Abs. 2 StPO sowie Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO – vorbehältlich der in Art. 323 StPO genannten Ausnahmen – ganz grundsätz- lich nur dann möglich ist, wenn sich die Ergänzung nicht auf Tatsachen bezieht, die Gegenstand einer rechtskräftigen (expliziten oder impliziten) Verfahrenseinstellung waren, da ansonsten der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt würde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5). Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen. 2.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist festzustellen, dass beides naturgemäss mit einer impliziten Teileinstellung einhergeht. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin materiell eine Verletzung von Art. 319 StPO rügt. Zu- mal eine implizite Verfahrenseinstellung vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 2.2.4 hier- vor) und der damit verbundene Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt wer- den kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8), ist diese aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Verfah- rensausgang. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 10 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilneh- menden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Fe- bruar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforde- rung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekammer pau- schal festzulegende und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigungen der Be- schwerdeführerin für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) wird somit auf CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 4.4 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 macht mit Kostennote vom 3. Juli 2023 ei- nen Aufwand von CHF 3'262.55 (12 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 29.30 und MWST von CHF 233.55) geltend. Die geltend gemachte Entschädi- gung wird gerade noch als angemessen erachtet. 4.5 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 9.25 Stunden (7.25 Stunden [Rechtsanwalt J.________]; 1.80 Stunden [Rechtsanwalt E.________]) aus. Unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) und dem geltend gemachten Zeitaufwand erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die implizite Teileinstellung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Der Beschuldigten 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3'262.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschuldigten 2 und 3 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'800.00 (je CHF 1’400.00; inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. C.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 2+3, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin K.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (per Kurier) Bern, 11. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13