8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Beschwerdeführerin/Strafklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber in der Beschwerde weder beziffert oder belegt noch eine solche auf Aufforderung hin in Aussicht gestellt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Ohnehin bestehen keine Hinweise dafür, dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden wären.