Dass die D.________ als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich dazu bestimmt wurde, einen Dritten (hier die Beschwerdeführerin) durch Unterbreiten von falschen Angaben arglistig zu täuschen und diese so zu einer schädigenden Vermögensverfügung zu bewegen, kann prima vista ebenfalls nicht negiert werden. Die hier interessierende Ausgangslage weist denn auch durchaus Ähnlichkeiten mit der Konstellation auf, in welchem ein IV-Bezüger die behandelnden Ärzte über den tatsächlichen Gesundheitszustand täuschte und gestützt auf die von diesen attestierte Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht Leistungen der IV bezog.