Das Unterbreiten einer Rechnung kann sehr wohl eine Täuschungshandlung darstellen (und war vorliegend im Übrigen motivierend für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vermögensdisposition). Auch Arglist kann nicht von vorherein verneint werden, war doch vertraglich vorgesehen, dass die Prüfung und Genehmigung der Rechnung von der D.________ und nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Gestützt auf diese besonderen Umstände durfte letztlich damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Angaben unterlassen wird.