6 der D.________ die (fake) Rechnung und die dieser mitgeteilten Bankverbindungen erhalten hat, nicht ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise (arglistig) getäuscht worden ist. So hat sie die Zahlung gestützt auf die von der D.________ genehmigten (fake) Rechnung (einschliesslich der falschen Bankverbindung) ausgelöst. Das Unterbreiten einer Rechnung kann sehr wohl eine Täuschungshandlung darstellen (und war vorliegend im Übrigen motivierend für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vermögensdisposition).