Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.3, 142 IV 153 E. 2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen).