310 StPO). 5.1.2 Zusammengefasst muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Gemäss VOGELSANG hat ein Nichtanhandnahmeentscheid zu ergehen, wenn die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (VOGELSANG, a.a.O., N. 6 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme rechtfertigt sich somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;