Dass das Wort «eindeutig» bei der Einstellung nicht mehr vorkommt, ist kein Zufall oder eine gesetzgeberische Unsorgfältigkeit, sondern ein bewusster Akt. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 310 StPO; CORNU, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO).