als sogenanntes Werkzeug benutzt. Die D.________ sei überzeugt gewesen, dass die von der (fake) J.________ übermittelten Bankdaten korrekt seien und habe diese an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Zudem sei der unbekannten Täterschaft die Beziehung zwischen der D.________ und der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und diese habe gewusst bzw. davon ausgehen dürfen, dass die D.________ die von der J.________ erhaltenen Bankdaten an die Beschwerdeführerin weiterleiten würde.